Das Betreten einer Wohnung bzw. von Betriebsräumen allein zum Zwecke bestimmter behördlicher Feststellungen - z.B. zur Feststellung, von wem die Wohnung bewohnt ist, oder zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit - stellt keine Hausdurchsuchung dar (vgl. VfSlg. 12.056/1989, 10.272/1984, 6.528/1971, 6.328/1970, 2.991/1956, 1.906/1950).
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