Ra 2018/08/0255 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 25 Abs. 6 AlVG 1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur dann, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Als Leistungszeitraum ist dabei - zumal Geldleistungen nach dem AlVG 1977 grundsätzlich monatlich ausgezahlt werden - der Kalendermonat (bzw. der jeweilige Teil eines Monats) zu verstehen (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088).