Die Frage, ob und welche Auflagen in einem konkreten Fall vorzuschreiben sind, betrifft nur den Einzelfall. Gleiches gilt für eine Ermessensübung (vgl. VwGH 2.8.2017, Ra 2017/05/0202). Fragen, die nur den Einzelfall betreffen, berühren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0006, mwN). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung würde nur dann vorliegen, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0006, mwN) bzw. wenn eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauches oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vorläge (vgl. VwGH 2.8.2017, Ra 2017/05/0202).
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