Wenn im Erkenntnis VwGH 26.4.2000, 96/05/0051, ausgeführt wurde, dass im "Dorfgebiet" ein landwirtschaftlicher Betrieb, soweit nicht eine bodenunabhängige Massentierhaltung erfolgt, erlaubt ist, so wurde darin im selben Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine typisierende Betrachtungsweise ("landwirtschaftlicher Betrieb") von vornherein ausscheidet, weshalb das "Widmungsmaß" keine taugliche Grundlage für die Ermittlung erheblicher Nachteile und Beeinträchtigungen in geruchsmäßiger Hinsicht darstellt. Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis wurde auch im Erkenntnis VwGH 15.5.2014, 2013/05/0023, darauf hingewiesen, dass das "Widmungsmaß" keine taugliche Grundlage für die Ermittlung erheblicher Nachteile und Beeinträchtigungen in geruchsmäßiger Hinsicht bei der Beurteilung der Frage des Schutzes vor schädlichen Umweltbeeinträchtigungen im Sinne von § 2 Z 36 und § 3 Z 4 OÖ BauTG 1994, (vgl. nunmehr § 2 Z 22 und § 3 Abs. 3 Z 2 OÖ BauTG 2013) darstellt. Für die Ermittlung von erheblichen Nachteilen und Beeinträchtigungen in geruchsmäßiger Hinsicht ist somit darauf abzustellen, dass durch die projektierte Baulichkeit oder Anlage keine wesentliche Änderung der Geruchsimmissionen eintreten wird, sodass das sogenannte "Ist-Maß", also die Summe der vorhandenen Grundbelastung, maßgeblich ist. Da es zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmales "erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen" (im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmungen) auf das ortsübliche Ausmaß ankommt, muss eine solche erhebliche Belästigung dann angenommen werden, wenn die durch ein Bauvorhaben hervorgerufenen Belästigungen dieses ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigen, wenn also die Überschreitung des Ist-Maßes nicht bloß geringfügig ist (vgl. zum Ganzen nochmals VwGH 15.5.2014, 2013/05/0023).
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