Eine unzulässige Beschwerde hindert den Eintritt der Rechtskraft nicht. Daher ist es dem zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde berufenen VwG, wenn es die Beschwerde für unzulässig ansieht, verwehrt, im Rahmen eines dahin gehenden Abspruches nach § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 die Rechtmäßigkeit des Bescheides - und zwar auch in Ansehung der Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde - zu überprüfen (vgl. VwGH 25.2.1993, 92/04/0230, dessen Ausführungen auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 übertragbar sind).
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