Zwar konnten Bewerber oder Bieter bereits nach § 70 Abs. 2 BVergG 2006 ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass sie die vom Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können (Eigenerklärung). Die Abgabe dieser Erklärung setzt allerdings die Kenntnis des Bewerbers über den Umfang der verlangten Anforderungen voraus, weil nur so eine Erklärung über deren Erfüllung abgegeben werden kann. Gleiches gilt für den Fall, in dem die erforderliche Eignung durch Heranziehen der Kapazitäten eines Subunternehmers dargetan wird.