Es ist nach der zu § 13a AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH nicht Aufgabe der Behörde, zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Gestaltung anzuleiten (vgl. VwGH 99/04/0034, mwN; bzw. VwGH 95/04/0171 bis 0173, wonach eine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde zählt).
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