Nach § 36 Abs. 1 erster Halbsatz WVRG 2014 waren Anträge gemäß ua. § 33 Abs. 1 Z 1 WVRG 2014 binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller vom Zuschlag Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat - im Zusammenhang mit vergleichbaren Regelungen betreffend vergaberechtliche Anfechtungsfristen - zwar festgehalten, dass eine öffentliche Bekanntmachung eines Zuschlags die Möglichkeit der Kenntniserlangung verschafft (vgl. VwGH 11.11.2009, 2009/04/0206), aber eine öffentliche Bekanntmachung für die Kenntnis nicht als geboten erachtet (vgl. VwGH 9.10.2002, 2000/04/0155) und etwa auch eine Kenntniserlangung im Wege von Telefonaten anerkannt (vgl. VwGH 22.11.2011, 2005/04/0033). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die Prüfung, ob ein Antragsteller von einem Umstand Kenntnis hätte erlangen können, eine fallbezogene Beurteilung darstellt (vgl. VwGH 21.1.2014, 2011/04/0003, Pkt. II.2.5.).