Wenn dem letzten Satz des § 39 Abs. 2 WVRG 2014 eine Bedeutung beigemessen werden soll, dann muss für einen darauf gestützten primären Feststellungsantrag angenommen werden, dass die Zulässigkeitsvoraussetzung der Subsidiarität gegenüber einem Nichtigerklärungsverfahren nicht zum Tragen kommt. Ausgehend davon kann im Anwendungsbereich des WVRG 2014 ein primärer Feststellungsantrag nicht allein deswegen als unzulässig angesehen werden, weil die Möglichkeit besteht, einen sekundären Feststellungsantrag zu stellen. Der in den Erläuterungen (Blg. Nr. 8/2013, LG-04503-2012/0001) zu § 39 WVRG 2014 enthaltene Hinweis darauf, dass sich diese Bestimmung an § 331 Abs. 4 BVergG 2006 orientiere, vermag im Hinblick auf den insoweit abweichenden Regelungsinhalt des § 39 Abs. 2 WVRG 2014 daran nichts zu ändern. Aus der Regelung des § 39 Abs. 2 letzter Satz WVRG 2014 ist daher abzuleiten, dass ein Unternehmer im dort zugrunde liegenden Fall grundsätzlich zwischen einem sekundären und einem primären Feststellungsantrag wählen kann.
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