Ro 2018/04/0015 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 33 Abs. 1 Z 2 WVRG 2014 räumt einem Marktteilnehmer die Möglichkeit ein, die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer aufgrund der Rechtsprechung (Hinweis Erkenntnis des VwGH vom 8. August 2018, Ra 2015/04/0013) in einer - entsprechend wesentlichen - Vertragsänderung zu erblickenden Neuvergabe durch den Auftraggeber mangels Einhaltung der in Hinblick auf den konkreten Auftrag einzuhaltenden vergaberechtlichen Bestimmungen zu erlangen. Damit steht jedoch dem Marktteilnehmer keineswegs auch die Möglichkeit offen, eine verpflichtende Entscheidung darüber zu erlangen, dass der Auftraggeber den Auftrag neu auszuschreiben hätte. Das Vergabekontrollverfahren hat eine nachprüfende - und damit auf eine ex-post Betrachtung beschränkte - Funktion. Ein Marktteilnehmer kann damit nicht die Verpflichtung des Auftraggebers zur künftigen Neuausschreibung eines bestimmten Auftrags selbst zum Antragsgegenstand des Vergabekontrollverfahrens machen. Für einen Antrag "auf Neuvergabe" eines bestimmten Auftrages bietet das WVRG 2014 nämlich keine Grundlage.