Ra 2018/02/0188 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bezüglich des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren nach § 52 Abs. 8 VwGVG 2014 ist die Rechtsprechung des VwGH zur Bestimmung des § 65 VStG auf die neue Rechtslage zu übertragen (VwGH 28.4.2017, Ra 2016/17/0165). Der leitende Gedanke des § 65 VStG war, dass es nicht begründet wäre, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bestraften aufzuerlegen, wenn die Berufungsbehörde eine Änderung zu Gunsten des Beschuldigten vorgenommen hat. § 65 VStG hat dann Platz zu greifen, wenn infolge einer Berufung eine Strafe herabgesetzt, in eine mildere Strafart umgewandelt oder, bei aufrechterhaltenem Schuldspruch, ganz nachgesehen wird, aber auch dann, wenn infolge einer Berufung ein Teil eines strafbaren Tatbestandes aus dem Spruch ausgeschieden wird (VwGH 28.6.2013, 2011/02/0002). Eine Änderung zu Gunsten des Beschuldigten durch die Berufungsbehörde liegt auch dann vor, wenn wenigstens der von der Strafbehörde erster Instanz angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Das ist unter anderem auch dann der Fall, wenn der Tatzeitraum gegenüber der Vorinstanz und damit der Unrechtsgehalt zu Gunsten des Beschuldigten verringert wurde (vgl. VwGH 28.4.2017, Ra 2016/17/0165; VwGH 30.8.1991, 91/09/0022).