JudikaturVwGH

Ra 2018/02/0188 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juni 2018

Der "Schluss der Beweisaufnahme" iSd § 51h Abs. 2 VStG hindert nicht die Berücksichtigung allfälliger späterer, sich noch vor der Verkündung des Bescheides ergebender Beweise. Gleiches hat für den Formalakt des "Schlusses der Verhandlung" gemäß § 51h Abs. 4 VStG zu gelten (VwGH 20.5.2003, 2002/02/0200). Diese Rechtsprechung lässt sich auf § 47 Abs. 2 und 4 VwGVG 2014 übertragen.

Rückverweise