Gemäß § 2 Abs. 5 Totalisateur-Buchmacherwetten-Gebühren Gesetzes 1919 war zur Bestrafung (Totalisateur-Buchmacherwetten-Gebühren Gesetzes 1919) die politische Bezirksbehörde und, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befindet, diese berufen. Gemäß § 2 Abs. 5 Totalisateur-Buchmacherwetten-Gebühren Gesetzes 1919 idF der Novelle LGBl. Nr. 26/2015 obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden dem Magistrat. Für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, die keine Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffen, läge demnach die Zuständigkeit der (nunmehr) Landespolizeidirektion Wien vor. Tritt die Zuständigkeitsvorschrift des § 2 Abs. 5 erster Satz Totalisateur-Buchmacherwetten-Gebühren Gesetzes 1919, die die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien begründet hätte, vor Erlassung des Bescheides außer Kraft (§ 30 Abs. 2 des Wr WettenG 2016), kann die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion Wien nicht (mehr) begründet werden. Somit greift mangels ausdrücklicher Zuständigkeitsregelung die subsidiäre Regelung des § 26 Abs. 1 VStG, wonach in Verwaltungsstrafsachen die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig sind, wenn die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen enthalten.
Rückverweise