Die Möglichkeit der Verhängung einer 750,-- Euro übersteigenden Geldstrafe ist gemäß § 22 Abs. 1 MeldeG 1991 nur für den "Wiederholungsfall" einer der dort normierten Übertretungen vorgesehen. Ausgehend von der Begründung des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnisses lag der Bestrafung des Revisionswerbers kein derartiger Wiederholungsfall zu Grunde, was die absolute Unzulässigkeit der Revision zur Folge hat (vgl. zur vergleichbaren Problematik der Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nach § 81 Abs. 1 sowie § 82 Abs. 1 SPG etwa VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113, bzw. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0113, und 27.11.2018, Ra 2018/01/0482).
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