Insoweit die Revision behauptet, das BVwG habe § 8 Abs. 1 zweiter Fall AsylG 2005 "völlig unbeachtet" gelassen, weil die humanitäre Lage in Afghanistan "teils katastrophal" sei, so verkennt sie den Ausnahmecharakter dieser Bestimmung, die auf einen bewaffneten Konflikt abstellt (vgl. zu allem VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, und EuGH 30.1.2014, C-285/12, Diakite).
Rückverweise