Soweit auf den Abschluss der Ehe nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels abgestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass § 30 Abs. 1 NAG 2005 nicht erfordert, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen (vgl. VwGH 10.5.2016, Ra 2016/22/0015).
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