Rückverweise
Es ist grundsätzlich immer auch Aufgabe des VwG, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0007). Von dieser Verpflichtung ist das VwG auch dann nicht entbunden, wenn das BFA im erstinstanzlichen Verfahren eine persönliche Einvernahme durchgeführt hat; eine solche mag zwar in vielen Fällen zweckmäßig sein, sie kann aber den persönlichen Eindruck des im Beschwerdeverfahren entscheidenden Richters nicht ersetzen. Es liegt daher - sofern nicht sonstige grobe Ermittlungsmängel vorliegen - im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014, wenn das VwG in Fällen, in denen es von der Notwendigkeit der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks ausgeht, die Einvernahme selbst in einer mündlichen Verhandlung durchführt.