Rückverweise
Im Fall einer Feststellung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach (insbesondere) die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist, bedarf es beim Vorliegen geänderter Verhältnisse aus Rechtsschutzerwägungen eines neuen Feststellungsbescheides, mit dem der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Abschiebung von Amts wegen abgeändert wird; nur wenn es einen derartigen Feststellungsbescheid gibt, ist die Erlassung einer (nachträglichen) Rückkehrentscheidung im Hinblick auf geänderte Verhältnisse im Herkunftsstaat zulässig (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0013). Auf Grund der geänderten Rechtslage ist dieser Rsp der Boden entzogen. Mit dem FNG 2014 wurde die Regelung des § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 geschaffen, wonach gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen ist, dass (idF des FrÄG 2017: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FrPolG 2005 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Diese Bestimmung ermöglicht es nun, im Fall von geänderten Verhältnissen im Rückkehrentscheidungsverfahren selbst einen "actus contrarius" zur Feststellung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu setzen. Eines eigenen Feststellungsbescheides vor Erlassung der Rückkehrentscheidung bedarf es somit nicht mehr.