Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist und gemäß § 50 Abs. 1 FrPolG 2005 die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch unter anderem Art. 3 MRK verletzt werden würde (vgl. E 11. Mai 2017, Ra 2015/21/0188 bis 0189). Vor diesem Hintergrund kann es erforderlich sein, dass sich das VwG im Schubhaftverfahren auch mit einer behaupteten Verletzung des Art. 3 MRK im Zielstaat der Abschiebung auseinandersetzt. Art. 3 MRK ist aber im Asylverfahren bei der Entscheidung nach § 5 AsylG 2005, die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FrPolG 2005 zu verbinden ist, dergestalt zu berücksichtigen, dass bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das im Dublin-System vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (Hinweis B 2. Jänner 2017, Ra 2016/18/0235). An eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme sind das BFA und das VwG im Schubhaftverfahren aber jedenfalls solange gebunden, als eine seither eingetretene Lageänderung in Hinblick auf die Beurteilung nach Art. 3 MRK nicht evident ist (vgl. E 11. Mai 2017, Ra 2015/21/0188 bis 0189).
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