Die bereits in den Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP 39) zum Fremdenrechtspaket 2005 erwähnte Verfahrensökonomie (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087) bezweckt, die jeweils nach dem AsylG 2005 und dem FrPolG 2005 (vor Einrichtung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zudem an sich von unterschiedlichen Behörden) zu führenden Verfahren vor dem Hintergrund zu beschleunigen, dass im Regelfall davon auszugehen sein wird, dass der lediglich auf asylrechtliche Bestimmungen gegründete bloß vorläufige legale Aufenthalt des Fremden mit dem Abschluss des asylrechtlichen Verfahrens unrechtmäßig wird. Gerade zur Vermeidung eines weiteren erst im Anschluss an das Asylverfahren zu führenden Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts dient die Anordnung des § 10 AsylG 2005 und des § 52 Abs. 2 FrPolG 2005.
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