Zur Änderung des § 2 Abs. 1 Z 22 und des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 wird in den Erläuterungen zum FrÄG 2017 (auszugsweise) ausgeführt (IA 2285/A 25. GP 75 und 83): "Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 22): Die vorgeschlagene Änderung dient der Anpassung an die Änderung des § 35 Abs. 5, auf die verwiesen wird." "Zu Z 15 (§ 35 Abs. 5): Es handelt sich hiebei um eine sprachliche Anpassung der Definition des Familienangehörigen für die Anwendung des § 35 vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Familienzusammenführungs-RL zum Recht auf Familienzusammenführung." Damit wird bezüglich der Änderung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 nur zum Ausdruck gebracht, dass infolge der Änderung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, die ihrerseits im Hinblick auf Vorschriften der RL 2003/86/EG ("Familienzusammenführungsrichtlinie") vorgenommen wurde, auch die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 anzupassen gewesen sei. Es ist aber den Materialien nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 davon ausgegangen wäre, schon die zuvor geltenden Bestimmungen wären im Sinn der mit dem FrÄG 2017 geänderten Rechtslage zu verstehen gewesen.
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