Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 MRK und des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. das E vom 7. August 2017, Ra 2016/08/0171, in dem auch darauf hingewiesen wird, dass es gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des VwG gehört, dem auch im § 24 VwGVG 2014 verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, weiters das E vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196, und vom 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021, sowie den B vom 29. Juni 2017, Ra 2017/06/0100, und - betreffend einen Fall außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 6 MRK und des Art. 47 GRC - jenen vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0241, jeweils mwN).
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