Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Gericht den Beschwerden des Revisionswerbers im Sinne seiner Anträge stattgegeben und die angefochtenen Bescheide über die Festsetzung der strittigen Abgabenerhöhungen ersatzlos aufgehoben. Damit verletzt das angefochtene Erkenntnis den Revisionswerber nicht im geltend gemachten Recht auf Nichtvorschreibung der Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG, weil durch die ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide die Vorschreibung solcher Abgabenerhöhungen gerade nicht mehr erfolgen kann. Dagegen besteht ein Recht auf eine - ersatzlose - Behebung der angefochtenen Bescheide aus einer bestimmten Begründung heraus, wie sie der Revisionswerber im Auge hat, nicht (vgl. die von Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, S. 61 ff, insbesondere S. 71 wiedergegebene Judikatur), und das angefochtene Erkenntnis entfaltet außerhalb der Sache des Verfahrens - der Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG - keine weitere Bindungswirkung etwa in der Beurteilung der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 FinStrG durch die Finanzstrafbehörde. Da das Gericht in der ersatzlosen Behebung der angefochtenen Bescheide eine Sachentscheidung traf, verletzt das angefochtene Erkenntnis den Revisionswerber auch nicht in seinem Recht "auf inhaltliche Entscheidung der Beschwerde".
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