Ra 2017/15/0063 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Unterbleiben einer Besteuerung bestimmter (dem Finanzamt unbekannter) Beträge anlässlich der Selbstberechnung der Lohnsteuer kann eine Offenlegung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erblickt werden. Es trifft daher auch nicht zu, dass bei Selbstberechnungsabgaben eine Festsetzung durch die Abgabenbehörde nur gemäß § 201 Abs. 2 Z 1 BAO innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages erfolgen könne (vgl. zu einer Lohnsteuerhaftung VwGH 29.3.2017, Ro 2015/15/0030).