Ra 2017/15/0063 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die gesetzlichen Vorgaben sehen ausdrücklich nur die Bekanntgabe einer monatlichen Lohnsumme für alle Dienstnehmer vor, sodass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich noch keine Offenlegung weitergehender Informationen zur Folge hat.