Dem außerbetrieblichen Vermögen einer GmbH (auch in Form eines Kommanditanteils) sind zwar unternehmensrechtlich, nicht aber steuerlich Buchwerte zuzuordnen. § 4 Z 1 lit. a UmgrStG verlangt die steuerliche Buchwertfortführung, also den Übergang von steuerlichen Buchwerten.
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