Aus den Gesetzesmaterialien zu § 7b AVRAG 1993 (IA 1103/A Blg NR 20. GP, 12 und AB 1970 Blg NR 20. GP, 3) ist abzuleiten, dass der österreichische Gesetzgeber - jedenfalls in Fällen wie den vorliegenden (Bordservice in Zügen mit Ausgangs- oder Endbahnhof Budapest durch in Ungarn wohnende Arbeitnehmer) - jenen Begriff der Entsendung vor Augen hatte, der auch der Entsenderichtlinie 96/71/EU zugrunde liegt: So wird im Initiativantrag einerseits darauf hingewiesen, dass sich der Begriff der "Entsendung" (auch) an der Definition in der Entsenderichtlinie orientiert. Andererseits wird in diesen Gesetzesmaterialien angenommen, dass keine Entsendung iSd Richtlinie bei jenen Arbeitnehmern vorliegt, die normalerweise im Hoheitsgebiet zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten tätig sind und u.a. zum fahrenden Personal eines Unternehmens gehören, das im eigenen Namen internationale Personen- und Güterbeförderungen auf dem Schienenweg durchführt. Mangels konkreter Anhaltspunkte kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der österreichische Gesetzgeber Leistungen wie die eingangs beschriebenen Bordservice-Dienstleistungen in Zügen abweichend von der Entsenderichtlinie dennoch als Entsendungen iSd AVRAG 1993 qualifiziert hat.
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