Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Abweisung eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG wird die Unterinstanz wieder zuständig, wenn der Devolutionsantrag von der Oberbehörde abgewiesen worden ist (Hinweis E vom 6. März 2003, 2002/05/0735, mwN), sodass die Entscheidungspflicht der Unterinstanz in vollem Umfang wieder auflebt. Diese Rechtsprechung gilt vor dem Hintergrund der insoweit identen rechtlichen Ausgangssituation auch für die Abweisung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG 2014. Daran ändert der Hinweis auf die Verpflichtung der Behörde zur Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG 2014 nichts, weil sich daraus noch nicht zwingend die Verpflichtung des VwG zur Entscheidung in der Sache ableitet. Diese ist vielmehr in § 28 Abs. 7 letzter Satz VwGVG 2014 geregelt und setzt eine unerledigte Säumnisbeschwerde (arg. "über die Beschwerde") voraus, an der es jedoch fehlt, wenn die Beschwerde bereits gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG 2014 abgewiesen wurde.
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