Jede Entscheidung des VwG, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides. Dies ist bei der Gestaltung sowohl des Spruches als auch der Begründung der Entscheidung des VwG zu berücksichtigen (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; 27.4.2017, Ro 2017/07/0028). Daraus folgt, dass ein VwG, wenn es eine in der Beschwerde in Frage gestellte Beurteilung der Behörde teilt, entweder mit näheren Hinweisen auf die entsprechenden Teile der Begründung des Bescheides verweist oder sie aus Eigenem wiederholt. Das Unterlassen jeglicher argumentativer Auseinandersetzung mit einem Beschwerdevorbringen führt jedenfalls zu einem Begründungsmangel einer Entscheidung des VwG.
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