JudikaturVwGH

Ra 2017/06/0199 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. April 2020

Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 25 Abs. 8 Satz 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 für "eingeschoßige Nebenanlagen" setzt ein selbstständiges Bauwerk voraus. Als Zubau zum Hauptgebäude ausgestaltete Teile des Hauptgebäudes fallen nicht unter die genannte Ausnahmebestimmung.

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