Ra 2017/06/0199 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 25 Abs. 8 Satz 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 für "eingeschoßige Nebenanlagen" setzt ein selbstständiges Bauwerk voraus. Als Zubau zum Hauptgebäude ausgestaltete Teile des Hauptgebäudes fallen nicht unter die genannte Ausnahmebestimmung.