Ra 2017/06/0199 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dass der Landesgesetzgeber von einem einheitlichen Begriff der Nebenanlage in den verschiedenen baurechtlichen Vorschriften ausgeht, wird in den Erläuterungen zur Novelle des § 2 Abs. 2 Z 1 Slbg BauPolG 1997 mit BGBl Nr. 96/2017, 35 BlgLT 15. GP, deutlich, der auf § 10 Abs. 4 Slbg BauPolG 1997 verweist. Die Erläuterungen (Seite 5 f) weisen ausdrücklich darauf hin, dass Nebenanlagen im Sinn des § 10 Abs. 4 Slbg BauPolG 1997 "selbständige zu Wohnbauten (gehörige) und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Bauten" seien (die funktionell untergeordnet seien und selbst nicht Wohnzwecken dienten). Zusätzlich wird in den Erläuterungen auch betont, dass "daher Zubauten für Wintergärten udgl" nicht erfasst seien. Dass es sich bei den in § 25 Abs. 7a Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 genannten Nebenanlagen um ein selbständiges Bauwerk handeln muss, hat der VwGH auch bereits im Erkenntnis vom 1.8.2018, Ro 2016/06/0016, zugrunde gelegt.