JudikaturVwGH

Ra 2017/06/0199 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. April 2020

Gemäß § 5 Z 12 Slbg ROG 2009 sind Nebenanlagen "Bauten, die auf Grund ihres Verwendungszwecks und Größe gegenüber einer auch bloß künftigen Hauptbebauung funktionell untergeordnet sind und nicht Wohnzwecken dienen (wie Garagen, Gartenhäuschen, Gerätehütten odgl)" Schon aus dieser Begriffsbildung ergibt sich, dass eine Nebenanlage ein selbstständiger Bau ist und nicht ein Teil des Hauptgebäudes. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in § 25 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 dem Begriff einen anderen Inhalt beimessen wollte. Weder aus der Formulierung "zu Wohnbauten gehörige eingeschoßige Nebenanlagen" in § 25 Abs. 7a und Abs. 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968, noch aus dem Klammerausdruck "(für Fahrräder, Abfallbehälter und Altstoffcontainer sowie Garagen oder überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze)" lässt sich die Absicht zu einer eigenständigen Begriffsverwendung im Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ableiten.

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