Aus der Judikatur (vgl. VwGH 19.9.1985, 82/06/0074, VwGH 20.3.2003, 2003/06/0004, VwGH 8.6.2011, 2009/06/0208, VwGH 7.8.2013, 2013/06/0075, VwGH 29.6.2017, Ra 2017/06/0103, VwGH 24.10.2017, Ra 2015/06/0069) ergibt sich zusammenfassend, dass bei einem baupolizeilichen Auftrag nach § 41 Abs. 3 Stmk. BauG 1995 das VwG (ebenso wie vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Berufungsbehörde) Sachverhaltsänderungen gegenüber der Erlassung eines baubehördlichen Auftrages erster Instanz grundsätzlich zu berücksichtigen hat. Lediglich in der Herstellung eines Zustandes, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht (durch den Bescheidadressaten oder im Wege der Vollstreckung), ist keine vom VwG zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken.
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