Ob das VwG im Rahmen seiner Ermittlungspflicht (vgl. §§ 37, 39 Abs. 2 AVG - zur Geltung des Amtswegigkeitsprinzips im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vgl. etwa das E vom 25. April 2017, Ra 2017/18/0049, mwN) weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. den B vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0001).
Rückverweise