Gemäß § 17 Abs. 2 lit. a Krnt BauO 1996 kann die Baubewilligung bei Vorhaben wie dem vorliegenden nach § 6 lit. b nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt ist. § 6 Abs. 2 lit. i Krnt BauansuchenV 2012 ordnet an, dass der (gemäß Abs. 1) dem Antrag auf Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen anzuschließende Lageplan eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße zu enthalten hat. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut (arg.: ...eine der Art, Lage und Verwendung ... entsprechende Verbindung...") wird dabei nicht nur auf das bloße Angrenzen eines Baugrundstückes an öffentliche Fahrstraßen abgestellt.
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