Ra 2017/05/0111 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Durch die OÖ ROGNov 2015 wurde neuerlich eine Änderung des Inhaltes von Bebauungsplänen (wie auch von Flächenwidmungsplänen), die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden waren, bewirkt (vgl. VwGH 30.5.2000, 96/05/0148, mwN). Aus dieser Novelle des OÖ ROG 1994 ergibt sich, dass die im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien nur soweit maßgeblich sind, als nicht das OÖ BauTG 2013 ausdrücklich etwas anderes bestimmt (§ 32 Abs. 3 Z 2 OÖ ROG 1994).