Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil 27.10.2016, D'Oultremont u.a., C-290/50) besteht kein vernünftiger Zweifel, dass ein "Plan oder Programm" im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG nur dann vorliegt, wenn mit diesem Rechtsakt Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufgestellt werden, was für den EuGH (fallbezogen) dann vorliegt, wenn Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die konkreten Vorhaben der Errichtung und des Betriebs künftig genehmigt werden können. Dies steht mit der Rechtsprechung des VwGH im Einklang. Die Aussage in VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, 0162, 0164 und 0165, es müsse sich um einen Rechtsakt handeln, "der die Grundlage für die Durchführung zumindest eines weiteren auf diesem Rechtsakt aufbauenden Vorhabens bildet", wird vielmehr durch das Urteil EuGH 27.10.2016, D'Oultremont u.a., C-290/15, Rn. 49, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH, die bereits vom VwGH herangezogen wurde (EuGH 11.9.2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10), bestätigt. Dort hält der EuGH fest, dass ein unter die Richtlinie 2001/42/EG fallender Rechtsakt " Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt" und sieht dies dort, wo Voraussetzungen festgelegt werden, "unter denen die konkreten Vorhaben der Errichtung und des Betriebs von Windkraftstandorten künftig genehmigt werden können". Genau auf dieses Verhältnis eines "Planes" zu einem künftigen Projektes hat der VwGH in seiner Rechtsprechung abgestellt.
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