Die Regelung des § 9 VStG gilt nach dem Gesetzeswortlaut für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften. Ausländische juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sind genauso von § 9 VStG erfasst; die diesbezüglichen Voraussetzungen beurteilen sich jeweils nach ausländischem Recht, wobei die gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen amtswegig zu ermitteln sind (vgl. E 21. März 1995, 94/04/0265).
Rückverweise