Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Verleihungstatbeständen der §§ 10 und 11 StbG klargestellt hat, setzt die Verleihungsvoraussetzung des von der jeweiligen Bestimmung geforderten "rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes" voraus, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der jeweils erforderlichen Mindestdauer vorweisen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2014, 2013/01/0108, mwN).
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