Die Beschäftigung einiger weniger (womöglich bloß geringfügig bzw. in Teilzeit beschäftigter) Arbeitnehmer trägt zur Schaffung neuer oder Sicherung bestehender Arbeitsplätze in der Regel nur unwesentlich bei und begründet daher keinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen einer Erwerbstätigkeit iSd § 24 AuslBG (vgl. VwGH 10.5.2016, Ra 2016/22/0023; 19.11.2014, 2012/22/0102; 3.10.2013, 2012/22/0057).