Mit dem Fehlen der gebotenen Tatsachenfeststellungen geht zwangsläufig auch das Fehlen einer nachvollziehbaren Würdigung der aufgenommenen Beweise und einer entsprechenden Darstellung der rechtlichen Erwägungen einher. Bestehen derartige gravierende Mängel, unterschreitet die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die Qualitätserfordernisse einer rechtsstaatlichen Entscheidung und beeinträchtigt die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH in einem nicht mehr zu tolerierenden Ausmaß (vgl. VwGH 4.3.2016, Ra 2015/08/0185), sodass die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unumgänglich ist.
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