Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das VwG im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass ein in einem Verfahren über Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ergangenes Erkenntnis von dieser Regelung ausgenommen wäre. Der Umstand, dass das VwG im Säumnisbeschwerdeverfahren angerufen wurde und entschied, hindert die Zurückweisung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis nicht, wenn von der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird (vgl. B 4. August 2016, Ra 2016/18/0123; B 14. September 2016, Ra 2016/18/0081 bis 0082).
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