Ist der Fremden eine "Niederlassungsbewilligung beschränkt" erteilt worden, und war ihr von Amts wegen eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, so ist in der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" keine Beschränkung in dem (durch den ARB 1/80 und insbesondere dessen Art. 13 geschützten) Zugang zum Arbeitsmarkt zu sehen (vgl. E 7. Mai 2014, 2013/22/0137). Es bestehen keine Bedenken gegen die grundsätzliche Anwendbarkeit der Rückstufungsregelung des § 28 Abs. 1 NAG 2005 gegenüber Fremden, deenen die Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 zukommt (vgl. E 3. März 2011, 2008/22/0306). Nach Art. 14 ARB 1/80 gilt der betreffende Abschnitt (und damit auch die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80) nur vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. § 28 Abs. 1 NAG 2005 seinerseits kommt überhaupt nur zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen (somit der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde).
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