Bei einer Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO. Der Vollzug einer darauf gegründeten Anordnung zur Außerlandesbringung iSd § 61 Abs. 1 Z 1 erster Fall FrPolG 2005 ist daher nicht als Überstellung nach der Dublin III-VO zu qualifizieren (vgl. E 17. November 2016, Ra 2016/21/0270; E 3. Mai 2016, Ra 2016/18/0049). Vor diesem Hintergrund steht einer Kostenvorschreibung nach § 53 BFA-VG 2014 Art. 30 Abs. 3 Dublin III-Verordnung nicht entgegen.
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