Dass es bei Abweisung eines Antrags nach § 56 AsylG 2005 gegebenenfalls - wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist - zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu kommen hat, entspricht der klaren Rechtslage (§§ 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FrPolG 2005). Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (Hinweis B 28. Jänner 2016, Ra 2015/21/0232).
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