Die Unterlassung eines Auftrages zur Vorlage von Identitätsdokumenten durch das zuständig gewordene VwG bewirkt nicht die Rechtswidrigkeit der bekämpften Aufenthaltstitelerteilung, da der Fremden bereits eine Aufenthaltsbewilligung nach § 69a NAG 2005 ausgestellt worden ist, die nach § 8 Abs. 2 letzter Halbsatz NAG 2005 als "Identitätsdokument" gilt (vgl. nunmehr § 54 Abs. 4 letzter Halbsatz AsylG 2005).
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