BundesrechtVerordnungenAsylgesetz-Durchführungsverordnung 2005§ 3

§ 3Form und Inhalt der Aufenthaltstitel

(1) Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage E auszustellen.

(2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann erteilt werden als:

1. „Aufenthaltsberechtigungskarte plus“,

2. „Aufenthaltsberechtigung“ oder

3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.

(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

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