§ 3 Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
§ 3 Form und Inhalt der Aufenthaltstitel — AsylG-DV 2005
§ 3 Form und Inhalt der Aufenthaltstitel — AsylG-DV 2005
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 448/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 40/2020
Inkrafttretungsdatum
28. Februar 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40221031
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage E auszustellen.
(2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann erteilt werden als:
1. „Aufenthaltsberechtigungskarte plus“,
2. „Aufenthaltsberechtigung“ oder
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.
(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
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