AsylG-DV 2005
Gliederung
2. Abschnitt Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und bei Gewährung von internationalem Schutz
§ 3 Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
(1) Aufenthaltstitel (§§ 54 Abs. 1, 54a Abs. 1 AsylG 2005 und Art. 24 der Statusverordnung) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
(2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 54 oder § 54a AsylG 2005) kann erteilt werden als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“,
2. „Aufenthaltsberechtigung“ oder
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.
(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
§ 12 AsylG-DV 2005 · AsylG-DV 2005 · Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005
§ 12 In-Kraft-Treten
…tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2004 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 AsylG-DV 2004), BGBl. II Nr. 162/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. (3) § 1 samt Überschrift…
§ 3 Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
…§ 3. (1) Aufenthaltstitel (§§ 54 Abs. 1, 54a Abs. 1 AsylG 2005 und Art. 24 der Statusverordnung) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige…
§ 2 Verfahrenskarte für Antragsteller gemäß § 50 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung und Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005
…der Anlage A ausgestellt. Der Ausweis gemäß Satz 1 gilt als Bestätigung über den geduldeten Aufenthalt gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 . Im Übrigen gelten § 3 Abs. 3 und § 5 mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Fremden zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein…
§ 8 Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
…Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. (2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise; 2. Nachweis über einen…
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