Der Fremde macht als Revisionspunkt iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG die "Nicht-Anwendung" von "§ 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV 2015" geltend. Sein Antrag auf Gebührenbefreiung wurde zurückgewiesen. Die Vorschreibung und insoweit die Anwendung des § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV 2015 kann nur durch das zuständige Finanzamt erfolgen (Hinweis E 22. Mai 2003, 2003/16/0066). Im Rahmen des durchzuführenden Abgabenverfahrens bliebe es dem Fremden unbenommen, die von ihm für geboten erachtete Gebührenbefreiung geltend zu machen (Hinweis E 28. September 2016, Ro 2015/16/0041). Da dem Fremden die Pauschalgebühr nicht vorgeschrieben wurde, konnte er in dem geltend gemachten Recht nicht verletzt werden.
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