Auch in der o Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. B 28. November 2014, Ro 2014/06/0077; siehe idS auch die Rsp des OGH zum vergleichbaren Revisionsmodell nach der ZPO unter RISJustiz RS0102059).
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