Stattgebung - Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden war, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) Polen zur Prüfung ihres Antrages zuständig sei, weiters die Außerlandesbringung der Revisionswerberin gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) angeordnet und festgestellt worden war, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung und die relevierte Reiseunfähigkeit der Revisionswerberin - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich. Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.
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